Förderung von Biogasaufbereitungsanlagen und Biogas- bzw. Biomethanleitungen (Förderprogramm BioMeth Bayern)
(Bild: Wolfgang Seemann / LfL)
Förderanträge können ab 22. April 2024 beim TFZ eingereicht werden. Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung notwendig. Beachten Sie die untenstehenden Hinweise zur Projektbesprechung und Antragstellung.
Mit dem neuen Förderprogramm BioMeth Bayern wird die Errichtung von neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlagen und auch von Biogas- bzw. Biomethanleitungen gefördert. Mit diesen Anlagen kann Biomethan für die Verwendung als Kraftstoff, für die Einspeisung in das Erdgasnetz oder auch für die Nutzung zur Wärmeerzeugung bereitgestellt werden.
Antragsberechtigt sind:
- Natürliche Personen
- Juristische Personen des Privatrechts
- Personengesellschaften
- Kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern)
Nicht antragsberechtigt sind:
- Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten für Biogas- und Biogasaufbereitungsanlagen bzw. Biogas- oder Biomethanleitungen
- Unternehmen in Schwierigkeiten und Beihilfeempfänger, die in der Vergangenheit einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben bzw. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist
- Einrichtungen Bayerns und des Bundes
Fördergegenstand
1. Neuinvestition in eine umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlage
- Gefördert werden neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm³/h.
- Gefördert werden neue, umweltfreundliche Biogasaufbereitungsanlagen mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm³/h.
- Gefördert wird die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen.
Die Fördervoraussetzungen und die Förderkonditionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt bzw. der Richtlinie.
Merkblätter und Antragsunterlagen - Biogasaufbereitungsanlagen
2. Neuinvestition in Biogas- und Biomethanleitungen
Gefördert werden Investitionen in Biogas- und Biomethanleitungen mit einer Länge von mindestens 300 m Luftlinie einschließlich der Übergabestationen, sofern das transportierte Biogas bzw. Biomethan
- einer Nutzung zur Aufbereitung in Erdgasqualität
- einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Nutzung (KWK-Nutzung)
- einer Wärme- oder Prozesswärme oder
- einer Nutzung als Kraftstoff zugeführt wird.
Die Fördervoraussetzungen und die Förderkonditionen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt bzw. der Richtlinie.
Merkblätter und Antragsunterlagen - Biogas- und Biomethanleitungen
Hinweise zur Antragstellung
- Die Antragstellung ist ab 22. April 2024 beim TFZ möglich. Das Fördervolumen ist auf voraussichtlich 10 Mio. € begrenzt, so dass nur eine begrenzte Anzahl an Anträgen bewilligt werden kann. Die Vergabe erfolgt grundsätzlich nach dem Windhundverfahren. Für eine geordnete Antragstellung und um möglichst wenig unnötige Vorbereitungszeit für die Erarbeitung Ihrer Antragsunterlagen zu verwenden, gilt folgendes Antragsverfahren:
- Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung (erfolgt als Videokonferenz) zwingend erforderlich!
Termine für eine Projektbesprechung werden ab dem 22. April 2024 vergeben. Die Terminvergabe erfolgt nach dem Windhundverfahren. Termine werden nur vergeben, wenn die folgenden Unterlagen zwingend vorab per Mail an foerderung@tfz.bayern.de gesendet wurden:- Ausgefülltes (noch nicht unterschriebenes) Antragsformular im Entwurf In der Projektbeschreibung im Antragsformular ist detailliert darzustellen, wie das erzeugte bzw. transportierte Gas verwendet werden soll (z.B. Ausschlusskriterien EEG, KWKG beachten!).
- Für die Förderung von Biogasaufbereitungsanlagen sind die ausgefüllte Anlage Einsatzstoffe und die ausgefüllte Anlage CO2-Minderung notwendig.
- Anlage Kostenplan, wobei für die Projektbesprechung Schätzwerte ausreichend sind
- Detaillierter Lageplan in digitaler Form
- Nach erfolgreicher Projektbesprechung kann der vollständige Förderantrag bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden (per Mail foerderung@tfz.bayern.de). Die Vergabe der Fördermittel erfolgt in der Reihenfolge, in der vollständige Anträge eingereicht werden.
- Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag).
- Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
- Die Förderung der Biogasaufbereitungsanlage erfolgt auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO).
- Die Förderung der Biogas- und Biomethanleitung als De-minimis-Beihilfe, Verordnung (EU) Nr. 2023/2831