Emissionsgrenzwerte für kleine Holzheizungen
Regelungen für Feuerstätten bis 1.000 kW
Grundsätzlich kann zwischen Zentralheizungskesseln und Einzelraumfeuerstätten unterschieden werden. Mit einem Heizungskessel wird ein Gebäude, z. B. ein Einfamilienhaus oder ein Verwaltungsgebäude, beheizt oder es wird Prozesswärme für industrielle Prozesse bereitgestellt. Einzelraumfeuerstätten können typischerweise die Heizwärme für einen Raum zur Verfügung stellen. Nach aktuellen Schätzungen sind in Deutschland rund 11 Millionen Einzelraumfeuerstätten installiert. Dabei handelt es sich in den allermeisten Fällen um einen Kaminofen, seltener werden Kachelöfen, Grundöfen, Scheitholzherde oder offene Kamine eingebaut. Die meisten Anlagen werden gelegentlich betrieben und sind ein attraktiver Blickfang im Wohnbereich. Sie dienen in der Regel als Ergänzungsheizung.
Feuerstätten, in denen naturbelassenes Holz verbrannt wird, müssen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Gesetzliche Grundlage sind die Bestimmungen der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) nach denen die Staub- und Kohlenmonoxidemissionen in den letzten Jahren deutlich gesenkt wurden. In der 1. BImSchV ist der gesetzliche Rahmen für Kleinfeuerungsanlagen für Holz in einem Leistungsbereich von 4 bis 1.000 kW Nennwärmeleistung festgelegt. Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die mit Agrarbrennstoffen, wie z. B. Stroh, Miscanthus oder Getreide beschickt werden. Die Nennwärmeleistung beträgt hier 4 bis 100 kW. Die Emissionen für größere Anlagen wurden in der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der TA Luft und der 1. BImSchV festgelegt.
Kohlenmonoxid (CO) gilt als Indikator für die Vollständigkeit einer Verbrennung. Je niedriger die CO-Konzentration im Rauchgas ist umso höher ist die Wärmeerzeugung. Moderne Anlagen mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt halten die Grenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV im Regelfall ein. Die Stufe 2 gilt für Anlagen, die ab dem 01.01.2015 errichtet werden. Mit einer Ausnahme: Für Scheitholzkessel gilt die Stufe 2 erst seit einer Errichtung ab dem 01.01.2017. Der Grenzwert für CO in der Stufe 2 liegt bei 400 mg je Normkubikmeter Rauchgas. In der Stufe 1 lag er für Scheitholzkessel bis 500 kW noch bei 1.000 mg/Nm3. Die Absenkung der Grenzwerte und die regelmäßige Prüfung durch den Schornsteinfeger führte bereits zu einer Optimierung der Verbrennungstechnik. Der durchschnittliche Wirkungsgrad für aktuelle Holz-Zentralheizungen bei den Typprüfungen liegt bei 92 %.
Kleinfeuerungsanlagen, die mit Holz befeuert werden, sind eine Quelle für Feinstaub. Allerdings stammen deutlich weniger als 10 % der gesamten Feinstaubemissionen in Deutschland aus Kleinfeuerungsanlagen. Hauptemittent sind industrielle Prozesse und der Verkehr (überwiegend aus Reifenabrieb). Dennoch sollten aus vorsorgendem Gesundheitsschutz die Feinstaubemissionen so weit wie möglich gesenkt werden. Die vom Gesetzgeber geforderten niedrigen Grenzwerte insbesondere für Staub haben einen Innovationsschub bei Holz-Zentralheizungen ausgelöst. Mit Feinstaubabscheidern und technischen Neuentwicklungen in der Verbrennungstechnik ist der Grenzwert für Staubemissionen von 20 mg/Nm3 einzuhalten.
Heizungskessel
Für neu installierte Pellets- und Holzhackschnitzelkessel galten bis zum 31.12.2014 die Grenzwerte der Stufe 1 der 1. BImSchV. Anlagen, die nach diesem Datum installiert wurden, müssen seitdem die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten. Scheitholzkessel, die ab 01.01.2017 errichtet werden, müssen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten. Die Grenzwerte zum Zeitpunkt der Errichtung gelten bis diese Anlagen außer Betrieb genommen werden. Die Grenzwerte der Stufe 1 waren für die meisten modernen Kessel in der Regel einzuhalten.
Bestandsanlagen mit 4 bis 15 kW
Anlagenleistung | Emissions- begrenzung bei Errichtung | Emissions- begrenzung bei Errichtung | Emissions- begrenzung bei Errichtung | Emissions- begrenzung bei Errichtung |
---|---|---|---|---|
ab 22.03.2010 | ab 22.03.2010 | ab 01.01.2015** | ab 01.01.2015** | |
CO g/Nm3 | Staub mg/Nm3 | CO g/Nm3 | Staub mg/Nm3 | |
Emissionsgrenzwerte für die Verbrennung von naturbelassenem stückigem Holz, z. B. Scheitholz, Hackschnitzel | ||||
≥ 4 ≤ 500 kW | 1,0 | 100 | 0,4 | 20 |
> 500 kW < 1 MW | 0,5 | 100 | 0,4 | 20 |
Emissionsgrenzwerte für die Verbrennung von naturbelassenen Holzpresslingen | ||||
≥ 4 ≤ 500 kW | 0,8 | 60 | 0,4 | 20 |
> 500 kW < 1 MW | 0,5 | 60 | 0,4 | 20 |
Emissionsgrenzwerte für die Verbrennung von Agrarbrennstoffen, z. B. Stroh, strohähnliche Biomassen, Getreide (auch als Pellets)* | ||||
≥ 4 ≤ 100 kW | 1,0 | 100 | 0,4 | 20 |
** Scheitholzfeuerungen ab 01.01.2017
Bestandsanlagen mit 15 bis 1.000 kW
Zeitpunkt der Errichtung | Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 |
---|---|
Bis einschl. 31.12.1994 | 01.01.2015 |
01.01.1995 - 31.12.2004 | 01.01.2019 |
01.01.2005 - 21.03.2010 | 01.01.2025 |
Einzelraumfeuerstätten
Zu den typischen Einzelraumfeuerstätten zählen im wesentlichen Kaminöfen, Kachelöfen, offene Kamine oder Kaminofeneinsätze und Scheitholzherde. Auch Pelletöfen mit und ohne Wassertasche gehören zu den Einzelraumfeuerungen, wenn sie vorrangig nur den Aufstellraum beheizen.
Experten schätzen, dass es derzeit rund 11 Millionen Einzelfeuerstätten gibt. Die meisten Anlagen werden nur gelegentlich betrieben und dienen als Ergänzungsheizung. Insbesondere die Zahl der Kaminöfen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, da sie kostengünstig sind und keine größeren Baumaßnahmen, wie beispielsweise für Kachelöfen, notwendig sind.
Kaminöfen, Speicheröfen, Kamineinsätze und Pelletöfen, die das DINplus Zertifikat vorweisen können, erfüllen alle Anforderungen der jeweils relevanten Europäischen Norm. Darüber hinaus halten sie auch niedrigere Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Staub, Stickoxide und Kohlenwasserstoffe ein. Gefordert wird, neben anderen Qualitätsmerkmalen, ein Mindest-Wirkungsgrad, der für die einzelnen Feuerstättenarten und Betriebszustände differenziert wird. Exemplarisch sind in der Tabelle unten die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade für Raumheizer für feste Brennstoffe, z. B. Kaminöfen, zusammengefasst.
Das DINplus Zertifikat ist ein freiwilliges Zertifikat, das vom Hersteller beantragt werden kann. Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub entsprechen den Werten der Stufe 2 der 1. BImSchV. Es handelt sich also um die Vorschriften, die für Einzelraumfeuerstätten am 01.01.2015 in Kraft traten. Moderne Kaminöfen halten die gesetzlichen Grenzwerte in der Regel ein. Hohe schlanke, schamottierte Brennräume, Umlenkeinrichtungen und optimierte Brennraumgeometrie sind die technischen Voraussetzungen für niedrige Emissionen. Entscheidender ist jedoch die Bedienung. Fehlerhafte Einstellungen der Klappen, feuchtes oder verschmutztes Holz, Überladung oder unpassende Scheitgrößen sind oft die Ursachen für erhöhte Emissionen. Für einen effizienten und emissionsarmen Betrieb ist die Beachtung der Bedienungsanleitung und die Verwendung von trockenem, sauberem Holz in der passenden Größe die beste Voraussetzung.
Emission | Anforderung DINplus |
---|---|
CO | ≤ 1.250 mg/Nm3 |
NOx | ≤ 200 mg/Nm3 |
CnHm | ≤ 120 mg/Nm3 |
Staub | ≤ 40 mg/Nm3 |
Wirkungsgrad | Zeitbrand Holz ≥ 78 % fester mineralischer Brennstoff ≥ 76 % Dauerbrand ≥ 73 % |
Aktuelle Grenzwerte für neue Einzelraumfeuerungsanlagen
Nach der 1. BImSchV gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der 1. BImSchV für Einzelraumfeuerungen ab der Errichtung vom 22.03.2010 bis 31.12.1014. Ab 01.01.2015 müssen neu errichtete Feuerstätten deutlich niedrigere Schadstoffgrenzwerte einhalten. Eine Übersicht über die Grenzwerte und Wirkungsgrade für die verschiedenen Feuerstättenarten finden Sie in der folgenden Tabelle. Neue Anlagen müssen die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand nachweisen. Diese Prüfung wird von Hersteller veranlasst.
Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010 | Stufe 2: Errichtung ab dem 01.01.2015 | Stufe 2: Errichtung ab dem 01.01.2015 | Errichtung ab dem 22.03.2010 | |
---|---|---|---|---|---|
Feuerstättenart | CO [g/m3] | Staub [g/m3] | CO [g/m3] | Staub [g/m3] | Mindest- wirkungs- grad [%] |
Kaminöfen und andere Einzelraumfeuerungsanlagen mit flachem Rost | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 73 |
Grundöfen und ähnliche Feuerstätten (Raumheizer mit Füllfeuerung) | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 70 |
Kachelöfen und andere Speichereinzelfeuerstätten | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kamineinsätze (geschlossene Betriebsweise) | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 75 |
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung | 2,0 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | 2,5 | 0,075 | 1,25 | 0,04 | 80 |
Scheitholzherde | 3,0 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 70 |
Heizungsherde | 3,5 | 0,075 | 1,50 | 0,04 | 75 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | 0,40 | 0,05 | 0,25 | 0,03 | 85 |
Pelletöfen mit Wassertasche | 0,40 | 0,03 | 0,25 | 0,02 | 90 |
Übergangsregelungen für bestehende Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 21.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden
Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 21.3.2010 errichtet wurden, mussten bis zum 31.12.2013 nachweisen, dass die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden: 150 mg/Nm3 Staub, 4 g/Nm3 CO. Dies konnte entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden. Holzherde mit weniger als 15 kW, Badeöfen, offene Kamine, Grundöfen, historische Anlagen (vor 1950) und Einzelraumfeuerstätten in Wohneinheiten, die ausschließlich mit diesen Anlagen geheizt sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.
Wurden die Grenzwerte nicht eingehalten, müssen die betroffenen Feuerstätten außer Betrieb genommen oder mit einer Einrichtung zur Reduktion der Emissionen nachgerüstet werden. Die Frist dafür richtet sich nach dem Datum auf dem Typenschild (siehe Tabelle unten).
Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
---|---|
Bis 31.12.1974 oder nicht feststellbar | 31.12.2014 |
01.01.1975 - 31.12.1984 | 31.12.2017 |
01.01.1985 - 31.12.1994 | 31.12.2020 |
01.01.1995 - 21.03.2010 | 31.12.2024 |