Emissionsgrenzwerte für kleine Holzheizungen

Regelungen für Feuerstätten bis 1.000 kW

Grundsätzlich kann zwischen Zentralheizungskesseln und Einzelraumfeuerstätten unterschieden werden. Mit einem Heizungskessel wird ein Gebäude, z. B. ein Einfamilienhaus oder ein Verwaltungsgebäude, beheizt oder es wird Prozesswärme für industrielle Prozesse bereitgestellt. Einzelraumfeuerstätten können typischerweise die Heizwärme für einen Raum zur Verfügung stellen. Nach aktuellen Schätzungen sind in Deutschland rund 11 Millionen Einzelraumfeuerstätten installiert. Dabei handelt es sich in den allermeisten Fällen um einen Kaminofen, seltener werden Kachelöfen, Grundöfen, Scheitholzherde oder offene Kamine eingebaut. Die meisten Anlagen werden gelegentlich betrieben und sind ein attraktiver Blickfang im Wohnbereich. Sie dienen in der Regel als Ergänzungsheizung.

Feuerstätten, in denen naturbelassenes Holz verbrannt wird, müssen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Gesetzliche Grundlage sind die Bestimmungen der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) nach denen die Staub- und Kohlenmonoxidemissionen in den letzten Jahren deutlich gesenkt wurden. In der 1. BImSchV ist der gesetzliche Rahmen für Kleinfeuerungsanlagen für Holz in einem Leistungsbereich von 4 bis 1.000 kW Nennwärmeleistung festgelegt. Diese Verordnung gilt auch für Anlagen, die mit Agrarbrennstoffen, wie z. B. Stroh, Miscanthus oder Getreide beschickt werden. Die Nennwärmeleistung beträgt hier 4 bis 100 kW. Die Emissionen für größere Anlagen wurden in der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der TA Luft und der 1. BImSchV festgelegt.

Kohlenmonoxid (CO) gilt als Indikator für die Vollständigkeit einer Verbrennung. Je niedriger die CO-Konzentration im Rauchgas ist umso höher ist die Wärmeerzeugung. Moderne Anlagen mit einer Leistung von weniger als einem Megawatt halten die Grenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV im Regelfall ein. Die Stufe 2 gilt für Anlagen, die ab dem 01.01.2015 errichtet werden. Mit einer Ausnahme: Für Scheitholzkessel gilt die Stufe 2 erst seit einer Errichtung ab dem 01.01.2017. Der Grenzwert für CO in der Stufe 2 liegt bei 400 mg je Normkubikmeter Rauchgas. In der Stufe 1 lag er für Scheitholzkessel bis 500 kW noch bei 1.000 mg/Nm3. Die Absenkung der Grenzwerte und die regelmäßige Prüfung durch den Schornsteinfeger führte bereits zu einer Optimierung der Verbrennungstechnik. Der durchschnittliche Wirkungsgrad für aktuelle Holz-Zentralheizungen bei den Typprüfungen liegt bei 92 %.

Kleinfeuerungsanlagen, die mit Holz befeuert werden, sind eine Quelle für Feinstaub. Allerdings stammen deutlich weniger als 10 % der gesamten Feinstaubemissionen in Deutschland aus Kleinfeuerungsanlagen. Hauptemittent sind industrielle Prozesse und der Verkehr (überwiegend aus Reifenabrieb). Dennoch sollten aus vorsorgendem Gesundheitsschutz die Feinstaubemissionen so weit wie möglich gesenkt werden. Die vom Gesetzgeber geforderten niedrigen Grenzwerte insbesondere für Staub haben einen Innovationsschub bei Holz-Zentralheizungen ausgelöst. Mit Feinstaubabscheidern und technischen Neuentwicklungen in der Verbrennungstechnik ist der Grenzwert für Staubemissionen von 20 mg/Nm3 einzuhalten.

Staubabscheider

Heizungskessel

Heizungskessel dienen im privaten Bereich überwiegend zur Bereitstellung von Wärme für Heizzwecke oder zum Erwärmen von Brauchwasser. Anlagen, die neu installiert werden, müssen die Grenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV einhalten. Diese unterscheiden sich je nach Brennstoff und Leistung. Für Pellet-, Scheitholz - und Holzhackschnitzelkessel gelten einheitliche Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) von 0,4 g/Nm3 und Staub von 20 mg/Nm3 Auch für die energetische Nutzung von Agrarbrennstoffen, z. B. Miscanthus, Getreide oder Stroh gelten die gleichen Grenzwerte sowie zusätzliche Anforderungen. Der Schornsteinfeger prüft die Einhaltung im Abstand von 2 Jahren durch eine Messung vor Ort.

Für neu installierte Pellets- und Holzhackschnitzelkessel galten bis zum 31.12.2014 die Grenzwerte der Stufe 1 der 1. BImSchV. Anlagen, die nach diesem Datum installiert wurden, müssen seitdem die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten. Scheitholzkessel, die ab 01.01.2017 errichtet werden, müssen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten. Die Grenzwerte zum Zeitpunkt der Errichtung gelten bis diese Anlagen außer Betrieb genommen werden. Die Grenzwerte der Stufe 1 waren für die meisten modernen Kessel in der Regel einzuhalten.

Bestandsanlagen mit 4 bis 15 kW

Bis zur Novellierung der 1. BImSchV mussten Holzheizungen mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 15 kW keine Schadstoffgrenzwerte in der Praxis einhalten. Bei Errichtung nach dem 22.03.2010 müssen nun erstmals auch diese Anlagen Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub einhalten. Holz-Zentralheizungen in dieser Größe, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, unterliegen bis zum Erreichen der Übergangsfrist keiner regelmäßigen Abgas-Überprüfung. Sobald die Übergangsfrist abgelaufen ist, müssen auch diese Anlagen die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten oder sie müssen außer Betrieb genommen werden.
Emissionsgrenzwerte für Biomasse-Zentralheizungen ab einer Errichtung nach dem 22.3.2010
AnlagenleistungEmissions- begrenzung bei ErrichtungEmissions- begrenzung bei ErrichtungEmissions- begrenzung bei ErrichtungEmissions- begrenzung bei Errichtung
ab
22.03.2010
ab
22.03.2010
ab
01.01.2015**
ab
01.01.2015**
CO
g/Nm3
Staub
mg/Nm3
CO
g/Nm3
Staub
mg/Nm3
Emissionsgrenzwerte
für die Verbrennung
von naturbelassenem stückigem Holz,
z. B. Scheitholz, Hackschnitzel
≥ 4 ≤ 500 kW1,01000,420
> 500 kW < 1 MW0,51000,420
Emissionsgrenzwerte
für die Verbrennung
von naturbelassenen Holzpresslingen
≥ 4 ≤ 500 kW0,8600,420
> 500 kW < 1 MW0,5600,420
Emissionsgrenzwerte
für die Verbrennung
von Agrarbrennstoffen,
z. B. Stroh, strohähnliche Biomassen, Getreide (auch als Pellets)*
≥ 4 ≤ 100 kW1,01000,420
* Zusätzliche Anforderungen, die im Rahmen der Typprüfung nachzuweisen sind: Dioxine und Furane 0,1 ng/m3; NOx 0,6 g/m3 (ab 01.01.2015: 0,5 g/m3); CO 0,25 g/m3
** Scheitholzfeuerungen ab 01.01.2017

Bestandsanlagen mit 15 bis 1.000 kW

Für Bestandsanlagen mit 15 bis 1.000 kW, die vor dem 22.03.2010 installiert wurden, gelten Übergangsfristen, bis zu der die Grenzwerte der Stufe 1 eingehalten werden müssen. Bei den Holz-Zentralheizungen richten sich die Fristen nach dem Zeitpunkt der Errichtung. Kessel, die z. B. in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.2004 errichtet wurden, mussten die Grenzwerte ab 01.01.2019 einhalten.
Übergangsfristen für Heizungskessel, die vor dem 22.3.2010 errichtet wurden
Zeitpunkt der ErrichtungZeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1
Bis einschl. 31.12.199401.01.2015
01.01.1995 - 31.12.200401.01.2019
01.01.2005 - 21.03.201001.01.2025
Darüber hinaus muss bei vielen Anlagen ein Pufferspeicher installiert werden, in dem Wärme, die aktuell nicht gebraucht wird, gespeichert werden kann. Er dient dazu Lastspitzen zu kappen und unterstützt ein flexibles Energiemanagement. Bei Scheitholzkesseln wird damit auch die Dauer der Abbrände verlängert und bei automatisch beschickten Kesseln häufiges Takten (kurze Laufzeiten) vermieden. Für manuell beschickte Kessel (Scheitholz) sollen pro Liter Füllraum 12 Liter Speicherflüssigkeit, meist Wasser, vorgesehen werden, mindestens sollen 55 Liter je kW Nennwärmeleistung installiert werden. Das Technologie- und Förderzentrum empfiehlt 100 Liter je kW. Automatisch beschickte Kessel (Hackschnitzel, Pellets) sind mit einem Speichervolumen von 20 Litern je kW Nennwärmeleistung zu versehen. Ausgenommen hiervon sind automatisch beschickte Kessel, die in jedem vorgesehenen Betriebszustand die Grenzwerte der 1. BImSchV einhalten, d. h. auch bei kleinster Wärmeleistung oder Kessel, die nur Grundlast liefern.

Einzelraumfeuerstätten

Zu den typischen Einzelraumfeuerstätten zählen im wesentlichen Kaminöfen, Kachelöfen, offene Kamine oder Kaminofeneinsätze und Scheitholzherde. Auch Pelletöfen mit und ohne Wassertasche gehören zu den Einzelraumfeuerungen, wenn sie vorrangig nur den Aufstellraum beheizen.

Experten schätzen, dass es derzeit rund 11 Millionen Einzelfeuerstätten gibt. Die meisten Anlagen werden nur gelegentlich betrieben und dienen als Ergänzungsheizung. Insbesondere die Zahl der Kaminöfen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, da sie kostengünstig sind und keine größeren Baumaßnahmen, wie beispielsweise für Kachelöfen, notwendig sind.

Kaminöfen, Speicheröfen, Kamineinsätze und Pelletöfen, die das DINplus Zertifikat vorweisen können, erfüllen alle Anforderungen der jeweils relevanten Europäischen Norm. Darüber hinaus halten sie auch niedrigere Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Staub, Stickoxide und Kohlenwasserstoffe ein. Gefordert wird, neben anderen Qualitätsmerkmalen, ein Mindest-Wirkungsgrad, der für die einzelnen Feuerstättenarten und Betriebszustände differenziert wird. Exemplarisch sind in der Tabelle unten die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade für Raumheizer für feste Brennstoffe, z. B. Kaminöfen, zusammengefasst.

Das DINplus Zertifikat ist ein freiwilliges Zertifikat, das vom Hersteller beantragt werden kann. Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub entsprechen den Werten der Stufe 2 der 1. BImSchV. Es handelt sich also um die Vorschriften, die für Einzelraumfeuerstätten am 01.01.2015 in Kraft traten. Moderne Kaminöfen halten die gesetzlichen Grenzwerte in der Regel ein. Hohe schlanke, schamottierte Brennräume, Umlenkeinrichtungen und optimierte Brennraumgeometrie sind die technischen Voraussetzungen für niedrige Emissionen. Entscheidender ist jedoch die Bedienung. Fehlerhafte Einstellungen der Klappen, feuchtes oder verschmutztes Holz, Überladung oder unpassende Scheitgrößen sind oft die Ursachen für erhöhte Emissionen. Für einen effizienten und emissionsarmen Betrieb ist die Beachtung der Bedienungsanleitung und die Verwendung von trockenem, sauberem Holz in der passenden Größe die beste Voraussetzung.

Anforderungen an einen Raumheizer (in Anlehnung an DIN 13240) für feste Brennstoffe mit schadstoffarmer Verbrennung
EmissionAnforderung DINplus
CO ≤ 1.250 mg/Nm3
NOx ≤ 200 mg/Nm3
CnHm ≤ 120 mg/Nm3
Staub ≤ 40 mg/Nm3
WirkungsgradZeitbrand
Holz ≥ 78 %
fester mineralischer Brennstoff ≥ 76 %
Dauerbrand ≥ 73 %

Aktuelle Grenzwerte für neue Einzelraumfeuerungsanlagen

Nach der 1. BImSchV gelten die Grenzwerte der Stufe 1 der 1. BImSchV für Einzelraumfeuerungen ab der Errichtung vom 22.03.2010 bis 31.12.1014. Ab 01.01.2015 müssen neu errichtete Feuerstätten deutlich niedrigere Schadstoffgrenzwerte einhalten. Eine Übersicht über die Grenzwerte und Wirkungsgrade für die verschiedenen Feuerstättenarten finden Sie in der folgenden Tabelle. Neue Anlagen müssen die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand nachweisen. Diese Prüfung wird von Hersteller veranlasst.

Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach der 1. BImSchV (Anforderungen bei der Typprüfung)
 Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010Stufe 1: Errichtung ab dem 22.03.2010Stufe 2: Errichtung ab dem 01.01.2015Stufe 2: Errichtung ab dem 01.01.2015Errichtung ab dem 22.03.2010
FeuerstättenartCO
[g/m3]
Staub
[g/m3]
CO
[g/m3]
Staub
[g/m3]
Mindest-
wirkungs-
grad [%]
Kaminöfen und andere Einzelraumfeuerungsanlagen mit flachem Rost2,00,0751,250,0473
Grundöfen und ähnliche Feuerstätten (Raumheizer mit Füllfeuerung)2,50,0751,250,0470
Kachelöfen und andere Speichereinzelfeuerstätten2,00,0751,250,0475
Kamineinsätze (geschlossene
Betriebsweise)
2,00,0751,250,0475
Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung2,00,0751,250,0480
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung2,50,0751,250,0480
Scheitholzherde3,00,0751,500,0470
Heizungsherde3,50,0751,500,0475
Pelletöfen ohne
Wassertasche
0,400,050,250,0385
Pelletöfen mit
Wassertasche
0,400,030,250,0290

Übergangsregelungen für bestehende Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 21.03.2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden

Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 21.3.2010 errichtet wurden, mussten bis zum 31.12.2013 nachweisen, dass die folgenden Grenzwerte nicht überschritten werden: 150 mg/Nm3 Staub, 4 g/Nm3 CO. Dies konnte entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des Schornsteinfegers nachgewiesen werden. Holzherde mit weniger als 15 kW, Badeöfen, offene Kamine, Grundöfen, historische Anlagen (vor 1950) und Einzelraumfeuerstätten in Wohneinheiten, die ausschließlich mit diesen Anlagen geheizt sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.

Wurden die Grenzwerte nicht eingehalten, müssen die betroffenen Feuerstätten außer Betrieb genommen oder mit einer Einrichtung zur Reduktion der Emissionen nachgerüstet werden. Die Frist dafür richtet sich nach dem Datum auf dem Typenschild (siehe Tabelle unten).

Übergangsfristen für Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22.3.2010 errichtet wurden
Datum auf dem TypenschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
Bis 31.12.1974 oder nicht feststellbar31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.198431.12.2017
01.01.1985 - 31.12.199431.12.2020
01.01.1995 - 21.03.201031.12.2024
Ausnahmen: Herde mit weniger als 15 kW, Badeöfen, offene Kamine, Grundöfen, historische Anlagen (vor 1950) und Einzelraumfeuerstätten in Wohneinheiten, die ausschließlich mit diesen Anlagen geheizt werden.

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