Förderung von Biomasseheizwerken und zugehörigen Wärmenetzen (Förderprogramm BioWärme Bayern)

Mit dem Förderprogramm „BioWärme Bayern“ werden automatisch beschickte Biomasseheizwerke ab einer Nennwärmeleistung von 60 kW und zugehörige Wärmenetze gefördert.


Update (13.06.2024): Achtung:
Die Förderrichtlinie wird derzeit novelliert, da sie an die neue De-minimis Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 angepasst werden muss.

Bitte beachten Sie, dass momentan keine Antragstellung möglich ist (Antragstopp). Voraussichtlich ab 01. Juli 2024 ist die Antragstellung gemäß der überarbeiteten Richtlinie möglich. Projektbesprechungen werden ebenfalls ab 01. Juli 2024 wieder möglich sein. Ein Teil der Antragsunterlagen ist bereits verfügbar und kann zur Vorbereitung der Antragstellung und Projektbesprechung genutzt werden.

Die Fördersätze und Förderhöchstgrenzen werden durch die Novellierung nicht verändert. Die wesentliche Änderung der neuen De-minimis-VO ist, dass Antragsteller zukünftig in 3 Jahren 300.000 €, statt bisher in 3 Steuerjahren 200.000 €, im Rahmen von De-minimis-Förderungen erhalten dürfen.

Antragsberechtigt sind:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Personengesellschaften
  • Kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern)

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Hersteller von Biomassefeuerungsanlagen und Hersteller von Anlagenkomponenten hierfür
  • Unternehmen in Schwierigkeiten und Beihilfeempfänger, die in der Vergangenheit einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben
  • Einrichtungen Bayerns und des Bundes
  • Projekte, die über Leasing, Raten- und Mietkauf finanziert werden

Fördergegenstand

Die neue Richtlinie BioWärme Bayern ist in zwei Förderbereiche, die sich hinsichtlich Fördervoraussetzungen und Förderauflagen unterscheiden, gegliedert. Zudem können zugehörige energieeffiziente Wärmenetze gefördert werden, sofern die Wärme zu mindestens 75 % aus erneuerbaren Energien und/oder aus Abwärme im Sinne der Richtlinie BioWärme Bayern stammt.

1. Neuinvestition in ein automatisch beschicktes Biomasseheizwerk (z. B. Hackschnitzelheizung, Pelletheizung) mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt.
Neu: Fördermöglichkeit des zugehörigen Wärmenetzes (Neuerrichtung oder Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen)

Merkblätter und Antragsunterlagen (Biomasseheizwerke ab 60 kW)

2. Neuinvestition in automatisch beschickte Biomasseheizsysteme mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 Kilowatt, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss dabei mindestens zehn Prozent betragen.
Neu: Fördermöglichkeit des zugehörigen Wärmenetzes (Neuerrichtung oder Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen)

Merkblätter und Antragsunterlagen (Biomasseheizwerke ab 60 kW in Kombination mit mindestens 10 % Abwärme/solarer Wärme/Umweltwärme)

Hinweise zur Antragstellung

  • Vor Antragstellung ist eine Projektbesprechung am TFZ erforderlich
  • Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt bereits die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Bestellung, Kaufvertrag)
  • Planungsleistungen bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) dürfen vor Antragstellung erbracht werden
  • Die Förderung eines zugehörigen Wärmenetzes erfolgt als De-minimis-Beihilfe